Gefahrgut-Transport: Darauf sollten Sie achten!
Pflanzenschutzmittel, Treibstoffe und viele andere Betriebsmittel, wie Reinigungsmittel, Lithium-Batterien und Fliegenspray sind Gefahrgut, wenn sie auf der Straße befördert werden. Die umfangreichen Vorschriften, denen sie dabei unterliegen, mögen auf den ersten Blick überzogen erscheinen, dienen aber sowohl der eigenen Sicherheit als auch der Sicherheit anderer sowie dem Schutz der Umwelt. Für Gefahrenguttransporte gab es einige wichtige Änderungen. Es wurden 2 neue Verordnungen erlassen:
Transport von Gefahrgütern in geringen
Die Gefahrgutbeförderungsverordnung bietet eine Reihe von Erleichterungen für die Beförderung von geringen Mengen an Gefahrgütern von der Bezugsstelle zur Betriebsstätte. Sie ist österreichweit gültig und kann von allen Unternehmen, nicht nur vom Landwirt, in Anspruch genommen werden. Mit dieser Verordnung kann ein großer Teil der Gefahrguttransporte abgedeckt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es dürfen keine explosiven, ansteckungsgefährlichen, radioaktiven oder besonders gefährlichen Gefahrgüter transportiert werden.
- Der Transport muss innerhalb eines Umkreises von 100 km Luftlinie vom Ausgangsort erfolgen.
- Die maximale Menge je Beförderungseinheit darf 333 kg bzw. l nicht überschreiten.
- Die Beförderung darf nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgen.
- Gefährliche Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADRs (ADR steht für ein europäisches Übereinkommen zum Transport von Gefahrgut) zu kennzeichnen und zu verpacken (Baumusterprüfcode, UN-Nummer und Gefahrzettel).
- Handelt es sich um nicht ADR-konforme Verpackungen, da nur Einzelgebinde benötigt werden, so dürfen diese in der gelben Transportbox (siehe unten) befördert werden. Diese war bereits in den letzten Jahren im Lagerhaus verfügbar und ist dort weiterhin erhältlich.
- Verpackungen und Gegenstände müssen so in die Kiste eingesetzt werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen keine Beschädigungen auftreten können.
- In der Kiste dürfen nicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern befördert werden.
- Es ist auf Ladungssicherung zu achten, unabhängig davon, ob mit Kiste oder ohne Kiste transportiert wird.
- Witterungsempfindliche Versandstücke müssen witterungsgeschützt verladen werden.
- Bei Ladungsarbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen oder in deren Nähe untersagt.
- Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.
- Die Dokumente (Lieferschein oder Rechnung) der Abgabestelle sind mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter anführen. Zusätzlich sind noch folgende Angaben erforderlich: UN-Nummer, Verpackungsgruppe sowie die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichen Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen-, Brutto- oder Nettomasse).
Transportbox für Gefahrgüter
Transport mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Von den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und des ADRs ausgenommen ist die Beförderung mittels land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger, sofern im Zulassungsschein unter „Verwendungsbestimmung“ die Ziffer 10 eingetragen ist.
Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:
- Die Höchstgeschwindigkeit beim Transport von gefährlichen Gütern mittels land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf 40 km/h nicht überschreiten.
- Die gefährlichen Güter müssen zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sein.
- Der Transport muss innerhalb eines Umkreises von 100 km Luftlinie vom Ausgangsort erfolgen.
- Das Gefahrgut darf nicht in Tanks transportiert werden.
- Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l (z.B. IBC) sind vom Gefahrguttransport nicht ausgenommen. Diese müssen laut den Gefahrgutvorschriften überprüft und die Gefahrgutkennzeichnung muss korrekt am Versandstück angebracht sein.
- Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Bedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
- Die Güter müssen korrekt gesichert sein.
- Der Beförderer muss unterwiesen sein.
- Der Sorgfaltspflicht ist nachzukommen.